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Eine elektronische Signatur ist ein digitales Verfahren zur Bestätigung der Echtheit und Integrität elektronischer Daten, insbesondere von Dokumenten und Nachrichten. Sie dient dem Nachweis, dass eine bestimmte Person ein elektronisches Dokument erstellt, genehmigt oder zur Kenntnis genommen hat. Im rechtlichen Kontext ist die elektronische Signatur ein wichtiges Instrument zur digitalen Identifikation und Beweissicherung.
In der Europäischen Union ist die elektronische Signatur durch die eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014) geregelt. Sie unterscheidet zwischen drei Signaturarten mit jeweils unterschiedlichem Sicherheits- und Vertrauensniveau:
| Signaturtyp | Beschreibung | Rechtliche Wirkung |
|---|---|---|
| Einfache elektronische Signatur (EES) | Beliebige digitale Kennzeichnung (z. B. eingescannte Unterschrift, E-Mail-Absender) | Beweiskraft abhängig vom Einzelfall |
| Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) | Bindet Signatur eindeutig an eine Person, basiert auf asymmetrischer Verschlüsselung | Gilt als sicherer Nachweis, fälschungssicherer als EES |
| Qualifizierte elektronische Signatur (QES) | Zusätzlich durch qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) mit Identitätsprüfung | Gleichgestellt mit handschriftlicher Unterschrift (z. B. für Verträge, Behörden) |
E-Mail-Zertifikate (z. B. S/MIME) können für die Signierung von Nachrichten genutzt werden und gelten als fortgeschrittene elektronische Signatur, sofern sie eine eindeutige Personenbindung aufweisen. Für rechtsverbindliche Verträge ist jedoch in vielen Fällen eine qualifizierte Signatur (QES) erforderlich.
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